1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs im Stil eines VW Campingbusses mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau. Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. In erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrags, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag. Die VW Campingbusse werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, auch keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-mBGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2. Preise
(1) Der Mietpreis wird der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Im Mietpreis nicht enthalten sind insbesondere Mautkosen, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie (Fährkosten). Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Kokon Apartments erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 19,00€ pro Mandat.
(2) Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert– soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Wird der Zweck der Vermietung vom Vermieter angezweifelt und ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.
(3) Die Service-/Übergabepauschale wird zusätzlich zum Mietpreis erhoben. Diese enthält folgende Leistungen: Betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, 2 Warnwesten, Stromkabel, Adapterkabel und Handbesen. Außerdem ist die Außenreinigung enthalten. WICHTIG: Die Innenreinigung ist vom Mieter („feucht gewischt“) durchzuführen, kann aber gegen Aufpreis dazu gebucht werden.
3. Mietzeitraum
Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zur im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen. Wird die Mietzeit überzogen werden je angefangener Stunde 50,00 € berechnet. Wird durch das Überziehen der Mietzeit eine Anschlussmiete verhindert, so ist der Mieter außerdem für den entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn) ausgleichspflichtig. Die Mindestmietdauer beträgt in der Hauptsaison Juni bis September 7 Nächte, in der Nebensaison Oktober bis Mai 3 Nächte. Ausnahme: Kurzfristige Buchungslücken.
WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit –spätestens 10 Uhr -komplett ausgeräumt und gereinigt sein.
4. Stornierung
(1) Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, gilt Folgendes: Bei Rücktritt bis 60 Tage vor dem 1. Miettag storniert der Mieter kostenfrei. 59-15 Tage vor Mietbeginn sind 50 % des gesamten Mietpreises fällig (Anzahlung wird einbehalten). Bei Stornierungen 14-0 Tage vor dem 1. Miettag muss der volle Mietpreis inkl. Extras zu 100 % an Kokon Apartments bezahlt werden. Der Schadensersatz-Betrag, der dem Vermieter bei Nicht-Abholung des Fahrzeugs zusteht, liegt bei 100% des fälligen Mietpreises.
(2) Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte, Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
(3) Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie Fahrradträger oder Campingtoilette werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.
5. Zahlungsart und Kaution
Nach der verbindlichen Buchung (d.h. nachdem der Mieter die Bestätigungsmail des Vermieters erhalten hat) sind 50% des Mietpreises innerhalb von 7 Tagen fällig (Anzahlung). Die restlichen 50% des Mietpreises müssen bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden (Vollzahlung). Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1000,00 € hinterlegt werden (Kautionszahlung). Diese kann vorab mit der Mietpreiszahlung angewiesen werden oder bei Fahrzeug-Übernahme per EC-Karte oder in bar hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Bei der Fahrzeug- Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution zwischen dem 7. und 14. Tag nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang vom Vermieter festgestellt werden. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.
6. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Das Fahrzeug muss vollgetankt
zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 19,00 € von Kokon Apartments aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden. Das Mietfahrzeug muss innen besenrein vom Mieter an den Vermieter übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter und ist mit der Mietpauschale abgegolten. Starke Verunreinigungen z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten. Sollte das Fahrzeug aussen sehr stark verschmutzt sein (z.B. Schlamm), werden die Kosten der Außenreinigung dem Mieter von der Kaution abgezogen. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß und besenrein übergeben, wird ein zusätzliches Reinigungsentgelt von 100€ fällig, das von der Kaution einbehalten wird. Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet. Wir das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500,00 € von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen.
(2) In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Fahrradträger auf dem gemieteten Fahrzeug montiert sind – obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden –um den reibungslosen Fortgang des Vermietgeschäfts aufrechterhalten zu können. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren. Für Fährbuchungen gelten die auf der Website kommunizierten Längenangaben des Fahrzeugs (jeweils bis 6 Meter Länge).
7. Fahrzeug-Führungsberechtigte
Führungsberechtigte der Kokon Apartments-Fahrzeuge sind Fahrer, die seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis besitzen und zum Zeitpunkt des Mietantritts mindestens 21 Jahre alt sind. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und sind zwingend bei der Fahrzeugübergabe vollständig zu nennen. Hauptmieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Halter des Fahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt.
8. Obhuts- und Sorgfaltspflicht
(1) Der Mieter unterliegt hinsichtlich der Mietsache der Sorgfaltspflicht und ist verpflichtet die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union sowie Norwegen, Island, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien Herzegowina und der Schweiz benutzt werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossen sind Reisen in die Türkei, Russland, Marokko, Tunesien und alle anderen nicht EU-Länder innerhalb des geografischen Europas. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. entriegelter Gasflasche gestattet.
(2) Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.
(3) Für die Einhaltung der Devisen- Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind Mieter und Mietreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
(4) Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Fällt dem Vermieter eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche extra Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen Betrag in Höhe von 500€ für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten.
9. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz ist im Mietfahrzeug enthalten. Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio. €. Die Selbstbeteiligung des Mieters der Vollkasko-Versicherung beträgt 1500€ pro Schaden. Teilkasko-Schäden erfordern eine Selbstbeteiligung des Mieters von 750€ pro Schaden. Jungfahrer unter 23 Jahre haben eine Selbstbeteiligung im Voll- oder Teilkasko-Schadensfall von 3000€ pro Schaden. die Die oben genannten Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch eine nichtverkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Einnahme von Alkohol oder Drogen), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Überladen (Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts), durch Überdrehen des Motors oder Fahren mit zu niedrigem Öl- oder Wasserstand. Darunter fallen auch das Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege. Alle diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.
10. Reparatur und Wartung
Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
11. Haftung des Mieter
(1) Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand. Ansonsten sind vom Mieter die Kosten für die weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen. Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, haftet der Mieter für dadurch entstandene Schäden. Mehrere
Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Auch für einen Schaden, der durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist bzw. der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen, ist der Mieter haftbar. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Der Zweck des Anmietens des Fahrzeugs ist dem Vermieter bei Fahrzeug-Übergabe mitzuteilen (Urlaub, Roadtrip). Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug nicht auszuhändigen. Verstößt der Mieter gegen den vereinbarten Zweck oder transportiert mehr Personen als angegeben, haftet der Mieter für dadurch entstehende Schäden. Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattungen müssen voll ersetzt werden. Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen.
(2) Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Kokon Apartments bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49€ erhoben.
(3) Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) erhebt die Kokon Apartments eine Bearbeitungsgebühr von 19€.
12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Fahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen vom Vermieter erstattet. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs Gegenstände zurück, ist der Vermieter nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.
13. Mautgebühren
Für alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter aufzukommen – vor Ort oder vorab per Überweisung. Für Reisen nach Norwegen, Dänemark, Irland, Ungarn, Portugal und UK verpflichtet sich der Mieter, sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, sich vorher online auf www.epcplc.com/rental zu registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Fahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden. Für Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Bei Nichteinhaltung erheben wir für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19,00 €.
14. Unfälle und Schäden
(1) Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile des Vermieters. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat den Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch über den jeweiligen Vorfall zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu verfassen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Ein Formular für den Unfallbericht befindet sich bei den Bordpapieren im Handschuhfach. Verschleißschäden gehen nur zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Mieters zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.
(2) Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Fahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist zunächst die Volkswagen Hotline (Mobilitätsgarantie) zu kontaktieren. Mit der Mobilitätsgarantie wird dem Mieter vom Hersteller Volkswagen garantiert, in die nächste VW Werkstatt gebracht zu werden und ggf. ein Ersatzfahrzeug gestellt zu bekommen. Erst wenn hier nach Rücksprache mit V olkswagen keine Zuständigkeit vorliegt, ist de r Pannenschutz zu informieren und es kann Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden.
(3) Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Fahrzeugschäden über einer Grenze von 100,00 € (Bagatellschaden) hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu schicken.
(4) Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist.
Reifenschäden: Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor Fahrzeugübernahme herrühren. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern die Volkswagen Mobilitätsgarantie oder der in den Vermietunterlagen angegebene Pannenschutz verständigt wurde. Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.
Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht. Die anteiligen Kosten des Teilkaskoschadens (Selbstbeteiligung 750,00 € bzw. je nach Haftungsreduzierungspaket) trägt der Mieter.
Unsachgemäße Befüllung des Wassertanks: Regelung bei falscher Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör.
Beschädigungen an der Markise: Um Beschädigungen an der Markise zu vermeiden, gilt es Folgendes zu beachten: Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen!
(5) Um zur Schadensminderung beizutragen, ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
(6) Es werden von Kokon Apartments nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.
15. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und verarbeiten. Auch wenn diese von Dritten übermittelt wurden.
16. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
17. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig.